AGBs



Vertragsbedingungen

 

  1. 1. Die umseitig vereinbarten Verwendungs- und Verwertungsrechte für die erbrachten Sprecherleistungen werden erst mit Bezahlung
    des in Rechnung gestellten Honorars erworben.

 

  1. 2. Auch die Terminvereinbarung mit dem Aufnahmestudio gilt als Auftrag des Auftraggebers.

 

  1. 3. Die Leistung gilt als erbracht und ist voll zu honorieren, wenn die vereinbarte Aufnahmezeit verstrichen ist oder die beauftragte Aufnahme im Studio abgenommen wurde.

 

  1. 4. Die vom Sprecher gestellte Rechnung ist sofort abzugsfrei zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug werden ab dem 30. Tag Verzugszinsen von 1% per Monat vereinbart.

 

  1. 5. Bei Absage innerhalb von 24 Stunden vor dem vereinbarten Aufnahmetermin wird ein Ausfallshonorar nach dem gültigen Tarif verrechnet.

 

  1. 6. Das Recht auf Verwendung bzw. Verwertung der Sprecherleistung gilt grundsätzlich nur für vertraglich vereinbarte Medien.Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Zustimmung des Sprechers einzuholen, falls er die Absicht hat, die Sprecherleistung (in ihrer ursprünglichen oder in einer veränderten Form) in einem anderen Medium wieder- oder weiterzuverwenden.

 

  1. 7. Bei Aufnahmen, die nicht dem Werbezweck dienen, ist die Namensnennung des Sprechers durchzuführen.
  1. a) bei Bild-und Schaltträgern im Vor-oder Nachspann bzw. in der an- oder Absage.
  2. b) bei Vervielfältigung zur Veröffentlichung auch auf der Umhüllung (cover) des Medienträgers.
  3. c) bei Verbreitung im Computernetzwerk

 

  1. 8. Bei Werbespots ist das Recht auf Verwendung bzw. Verwertung der Sprecherleisrung auf ein Jahr begrenzt (gerechnet ab Aufnahmedatum).
    Es wird ausschließlich für die umseitig genannten Sendeanstalten erworben.

 

  1. 9. Wird eine Sprecherleistung
  1. a) nach Ablauf der Gültigkeitsdauer
  2. b) in einer modifizierten Form
  3. c) in anderen als den umseitig genannten Sendeanstalten weiterverwertet, ist der Sprecher vom Auftraggeber unverzüglich und aus Eigenem zu verständigen. Es wird erneut ein Honorar in Rechnung gestellt, das vom Auftraggeber zu bezahlen ist. Dabei gilt jeweils der zum Zeitpunkt der Weiterverwertung gültige Tarif.

 

  1. 10. Bei Werbespots gelten die Verwertungs-und die Verwendungsrechte für die erbrachten Sprecherleistungen, wenn nicht anders vereinbart, grundsätzlich nur für eine Sendeanstalt des jeweiligen Landes. Für sämtliche Sendeanstalten eines Landes können sie durch Aufzahlung von 50% des vereinbarten Honorars erworben werden, dies jedoch nur dann, wenn der Sprecher von der beabsichtigten Weiterverwertung vertragsmäßig von der Ausstrahlung informiert wurde. Erfolgt diese Verständigung nicht oder nicht rechtzeitig, ist pro Sendeanstalt das vereinbarte Honorar nochmals zu 100% zu bezahlen und wird in Rechnung gestellt.

 

  1. 11. Für den Fall des Verstoßes des Auftraggebers gegen einen Vertragspunkt wird eine Konventionalstrafe in Höhe des dreifachen Rechnungsbetrages vereinbart.
    Der Auftraggeber verpflichtet sich diesbezüglich, sämtliche Mahn- und Inkassospesen, sowie durch anwaltliche Vertretung entstandene Kosten zu ersetzen.

 

  1. 12. Zahl- und klagbar in Graz.